NOTGESCHÄFTSFÜHRUNG
Mit dem Wissen für wesentliche Themen liefert Ihnen KAS Mehrwert – und eine Beratung, die Ihr tägliches Geschäft versteht.
Wir werden für Sie als Notgeschäftsführer tätig!
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt eine fehlende oder unzureichende Besetzung der Geschäftsführer (§§ 6 I, 35 I GmbHG) voraus. Die häufigsten Ursachen für eine derartige Situation sind:
- Tod des bisherigen Geschäftsführers
- Fehlen oder Nichterreichbarkeit der vorgeschriebenen Geschäftsführer
- Niederlegung der Geschäftsführung.
In diesen Fällen wird auf Antrag vom Amtsgericht ein Notgeschäftsführer bestellt.
Mit der Bestellung zum Notgeschäftsführer werden wir wie ein normaler Geschäftsführer tätig und haben die Aufgabe, die gesetzlichen Mindestpflichten wahrzunehmen, ohne dass es einer Bekanntgabe seiner Eigenschaft als „Not“-Geschäftsführer nach außen hin bedarf.
Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit Erledigung oder Wegfall des ursprünglichen Mangels, d.h. mit der Ersetzung durch einen ordentlichen Geschäftsführer und dessen Eintragung.
Die Experten der KAS verfügen auch aufgrund langjähriger Erfahrungen in den Bereichen „Interim-Management“, und „Beratung von Unternehmen in der Krise“ über eine besondere Kompetenz für die Bestellung als Notgeschäftsführer.