§ 64 Satz 1 GmbH – keine Anspruchsgrundlage für Gläubiger

Haftungsrisiken | In der Insolvenz haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich nach § 64 Satz 1 GmbH für alle Vermögensabflüsse aus der Gesellschaft nach Eintritt... Weiterlesen