§ 64 Satz 1 GmbH – keine Anspruchsgrundlage für Gläubiger
Haftungsrisiken | In der Insolvenz haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich nach § 64 Satz 1 GmbH für alle Vermögensabflüsse aus der Gesellschaft nach Eintritt... Weiterlesen
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