Rechtsgebiet:
Insolvenzrecht
Rechtssache:
2012/30/EU (COM (2016) 723)
Thema:
Sanierung
Rechtsquelle
Bereits am 22.11.2016 wurde durch die Europäische Kommission ein Vorschlag zur Einführung einer neuen EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates „über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM (2016) 723)“ veröffentlicht. Am 28.03.2019 hat das EU-Parlament über die Richtlinie zu „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ einen Beschluss gefasst.
Was ändert sich?
Mit diesem Gesetzesvorstoß ist die Grundlage für einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die präventive Restrukturierung innerhalb Europas auf den Weg gebracht worden. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen in der EU, sofern überhaupt welche existieren, gleichen eher einer normativen Patchwork-Landschaft, als einem einheitlichen Gebilde. Die aus dieser uneinheitlichen Kodifizierung entwachsenen Risiken sollen von der neuen Richtlinie nunmehr beseitigt werden. Die wesentlichen Vorteile sind folgende:
Ab wann ist mit Änderungen in Deutschland zu rechnen?
Laut einigen Prognosen wird es nicht zur gänzlichen Ausschöpfung der Umsetzungsfrist kommen. Darüber hinaus ist mit weiteren Vorschlägen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht zu rechnen. Ziel wäre es, diese mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation vom Oktober 2018 in Einklang zu bringen. Somit ist spätestens ab dem Jahr 2022 mit einem präventiven Restrukturierungsrahmen in Deutschland zu rechnen.