Rechtsgebiet:

Insolvenzrecht

Rechtssache:

2012/30/EU (COM (2016) 723)

Thema:

Sanierung

Rechtsquelle

Bereits am 22.11.2016 wurde durch die Europäische Kommission ein Vorschlag zur Einführung einer neuen EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates „über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM (2016) 723)“ veröffentlicht. Am 28.03.2019 hat das EU-Parlament über die Richtlinie zu „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ einen Beschluss gefasst.

Was ändert sich?

Mit diesem Gesetzesvorstoß ist die Grundlage für einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die präventive Restrukturierung innerhalb Europas auf den Weg gebracht worden. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen in der EU, sofern überhaupt welche existieren, gleichen eher einer normativen Patchwork-Landschaft, als einem einheitlichen Gebilde. Die aus dieser uneinheitlichen Kodifizierung entwachsenen Risiken sollen von der neuen Richtlinie nunmehr beseitigt werden. Die wesentlichen Vorteile sind folgende:

  • Der Schuldner kann das Verfahren einleiten, ohne gleichzeitig einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.

  • Ein Gericht kann einen vorläufigen Vollstreckungsschutz in Form eines Moratoriums anordnen, um die Verhandlungen zur Umsetzung eines Restrukturierungsplanes zu erleichtern.

  • Der Schuldner bzw. Antragsteller behält die Kontrolle über die Geschäftsführung und sein Vermögen. Allerdings soll es einem Gericht möglich sein, bspw. einen Restrukturierungsexperten als externen Berater zu etablieren.

  • Im Gegensatz zum klassischen Insolvenzverfahren kann beim vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren nur mit einer einzelnen Gläubigerkategorie, wie etwa den Finanzierungsgläubigern, verhandelt werden. Unstrittig ist, dass eine solche Vorgehensweise die Umsetzung eines Restrukturierungsplanes erleichtert, wenn insbesondere die nicht betroffenen Gläubiger hier nicht mit einbezogen werden müssen.

  • Existiert ein Restrukturierungsplan, der mehrheitlich von den Gläubigern beschlossen ist, wird dieser für alle Gläubiger verbindlich.

  • Finanzierungsmaßnahmen, wie etwa die Aufnahme von Sanierungskrediten oder Ähnliches, sollen vor Insolvenzanfechtung oder ggf. auch entsprechenden Haftungsansprüchen in besonderem Maße geschützt werden.

Ab wann ist mit Änderungen in Deutschland zu rechnen?

Laut einigen Prognosen wird es nicht zur gänzlichen Ausschöpfung der Umsetzungsfrist kommen. Darüber hinaus ist mit weiteren Vorschlägen zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht zu rechnen. Ziel wäre es, diese mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluation vom Oktober 2018 in Einklang zu bringen. Somit ist spätestens ab dem Jahr 2022 mit einem präventiven Restrukturierungsrahmen in Deutschland zu rechnen.

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